| Case number | CAC-UDRP-108619 |
|---|---|
| Time of filing | 2026-04-30 17:05:24 |
| Domain names | service-portal.berlin |
Case administrator
| Name | Olga Dvořáková (Case admin) |
|---|
Complainant
| Organization | Land Berlin |
|---|
Complainant representative
| Organization | Lorenz Seidler Gossel |
|---|
Respondent
| Organization | KFZSchilder24 |
|---|
Dem Beschwerdepanel sind keine anderen rechtlichen Verfahren bekannt, die anhängig oder entschieden sind und die sich auf den streitigen Domainnamen beziehen.
Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, Inhaberin verschiedener Markenregistrierungen in Bezug auf das Kennzeichen „Berlin“ zu sein, darunter:
- Nationale Wort-/Bildmarke BE (Bildzeichen) BERLIN, Deutsches Patent- und Markenamt („DPMA“), Registrierungsnummer: 302008013163, Registrierungsdatum: 06.06.2008, Status: eingetragen;
- Nationale Wort-/Bildmarke SEI (Bildzeichen) BERLIN, DPMA, Registrierungsnummer: 302008020566, Registrierungsdatum: 27.05.2008, Status: eingetragen.
Der streitige Domainname <service-portal.berlin> wurde am 22. Januar 2025 registriert.
Er verlinkt auf eine Website unter „www.service-portal.berlin“, über welche der Beschwerdegegner Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Kfz-Kennzeichen anbietet. Dabei verwendet der Beschwerdegegner Hinweise, die den Eindruck vermitteln, dass dieses Angebot von der Beschwerdeführerin selbst als Land Berlin herrührt, z.B.: “Service-Portal Berlin ist ein Angebot der Fahrzeugniederlassung Berlin“. Ein rechtskonformes Impressum mit Angaben über den Beschwerdegegner bzw. den Betreiber der Website unter dem streitigen Domainnamen existiert nicht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt seien und dass der streitige Domainname auf sie zu übertragen sei
ES WURDE KEINE DEN ADMINISTRATIVEN ANFORDERUNGEN ENTSPRECHENDE ERWIDERUNG EINGEREICHT.
Die Beschwerdeführerin hat zur Überzeugung des Beschwerdepanels nachgewiesen, dass der streitige Domainname mit einer Marke oder Dienstleistungsmarke, an der die Beschwerdeführerin Rechte besitzt, identisch oder dieser zum Verwechseln ähnlich ist (Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie).
Die Beschwerdeführerin hat zur Überzeugung des Beschwerdepanels nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen hat (Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie).
Die Beschwerdeführerin hat zur Überzeugung des Beschwerdepanels nachgewiesen, dass der streitige Domainname in bösem Glauben registriert wurde und genutzt wird (Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie)..
Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen gemäß der Richtlinie erfüllt wurden und es keinen weiteren Grund gibt, warum es unangemessen wäre, eine Entscheidung zu treffen.
Zunächst stellt das Beschwerdepanel fest, dass der streitige Domainname <service-portal.berlin> den Marken der Beschwerdeführerin hinreichend verwechslungsfähig ähnlich ist, um die Voraussetzungen nach Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie zu erfüllen.
Es ist unter UDRP-Beschwerdepanels allgemein anerkannt, dass das sog. „Erste Element“ der Richtlinie vorranging als Zulässigkeitsvoraussetzung dient. Die Prüfung von Identität bzw. verwechslungsfähiger Ähnlichkeit umfasst in der Regel einen direkten Zeichenvergleich zwischen dem streitigen Domainnamen und den textlichen Bestandteilen der Marke eines Beschwerdeführers zum Zwecke der Beurteilung, ob die Marke in dem streitigen Domainnamen erkennbar ist. Darüber hinaus gehende Betrachtungen, wie etwa in Streit befindliche Waren bzw. Dienstleistungen oder die Inhalte eines Internetauftritts unter dem streitigen Domainnamen bleiben dabei grundsätzlich außen vor. In diesem Sinne ist der Prüfungsmaßstab gemäß Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie deutlich enger gefasst als jener zur Feststellung einer „Verwechslungsgefahr“ im Markenrecht (z.B. gemäß § 14 des deutschen Markengesetzes) und unterscheidet sich somit von diesem. Es wird verwiesen auf die sog. „WIPO Overview of WIPO Panel Views on Select UDRP Questions”, Ausgabe 3.1 (“WIPO Overview 3.1”), Abschnitt 1.7.
Verschiedentlich wird von UDRP-Beschwerdepanels allerdings eingeräumt, dass in begründeten Ausnahmefällen das Hinzuziehen von Faktoren außerhalb des reinen Zeichenvergleichs von streitigem Domainnamen und Marke eines Beschwerdeführers zulässig sein kann, etwa wenn sich aus der zusätzlichen Betrachtung des Inhalts eines Internetauftritts unter dem streitigen Domainnamen eine entsprechende, weil vom Beschwerdegegner konkret bezweckte Zeichenähnlichkeit z.B. zum Zwecke der Ausnutzung des guten Rufs des Beschwerdeführers eindeutig erschließt. Siehe WIPO Overview 3.1, Abschnitt 1.7.
Soweit es um die Top-Level-Domain („TLD“) in dem streitigen Domainnamen geht, gilt diese als standardmäßige Registrierungsvoraussetzung und wird daher bei der Prüfung der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit im Rahmen des „Ersten Elements“ grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausnahmsweise kann sie jedoch auch schon hier als außenstehendes Kriterium und sodann insbesondere bei der Prüfung des „Zweiten und Dritten Elements“ herangezogen werden, sofern etwa die TLD einen besonderen Bezug zur Marke eines Beschwerdeführers aufweist. Siehe WIPO Overview 3.1, Abschnitt 1.11; ebenso: WIPO Fall Nr. D2025-2829 <vee.vet>.
Was schließlich die Bewertung von Bildelementen in den Marken eines Beschwerdeführers anbelangt, so können letztere in Domainnamen nicht dargestellt und müssen folglich bei der Beurteilung der Identität oder der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit im Rahmen des „Ersten Elements“ weitgehend unberücksichtigt gelassen werden. Eine Ausnahme gilt allerdings, z. B. wenn der streitige Domainname eine ausgeschriebene Form des betreffenden Bildelements enthält. Siehe WIPO Overview 3.1, Abschnitt 1.10.
Im vorliegenden Fall stimmt jedenfalls die TLD „.berlin“, unter welcher der streitige Domainname registriert ist, mit dem Wortbestandteil „BERLIN“ der Marken der Beschwerdeführerin exakt überein. Darüber hinaus lässt sich argumentieren, dass der Bildbestandteil der Marken der Beschwerdeführerin, nämlich eine stilisierte Abbildung des „Brandenburger Tors“, als Wahrzeichen der Stadt Berlin gedanklich einen sehr engen Bezug zur TLD .berlin des streitigen Domainnamens aufweist und zudem in semantischer Hinsicht auch als Darstellung eines „Portals“ verstanden werden kann, welches wiederum eine sprachliche Entsprechung in dem streitgegenständlichen Domainnamen findet. Schließlich lässt der Internetauftritt, den der Beschwerdegegner unter dem streitgegenständlichen Domainnamen betreibt, keinerlei Zweifel daran, dass eine Zeichenähnlichkeit zwischen Letzterem und den Marken der Beschwerdeführerin beabsichtigt ist. Dies führt nach Ansicht des Beschwerdepanels dazu, hier ausnahmsweise eine Gesamtbetrachtung anstellen zu müssen, die die genannten, außerhalb des reinen Zeichenvergleichs liegenden Faktoren hinzuzieht und folglich zur Feststellung einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit von streitigem Domainnamen und den Marken der Beschwerdeführerin gelangt.
Daher hat die Beschwerdeführerin das erste Element gemäß Absatz 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.
Zweitens trägt die Beschwerdeführerin vor – und der Beschwerdegegner hat diesen Ausführungen nicht widersprochen –, dass der Beschwerdegegner weder den streitigen Domainnamen für ein redliches Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt noch nachweisbare Vorbereitungen für eine solche Nutzung getroffen hat, dass er auch nicht allgemein unter dem streitigen Domainnamen bekannt ist und dass er den streitigen Domainnamen auch nicht in legitimer nichtkommerzieller oder redlicher Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht nutzt.
Der Beschwerdegegner ist weder mit der Beschwerdeführerin verbunden, noch wurde er von dieser ermächtigt, die Marken der Beschwerdeführerin als Domainnamen oder in sonstiger Weise zu verwenden. Ebenso gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass der Name des Beschwerdegegners in irgendeiner Weise dem streitigen Domainnamen entspricht, und es scheint, dass der Beschwerdegegner selbst über keine Markenrechte an den Kennzeichen „Service“ und/oder „Portal“ und/oder „Berlin“ verfügt. Schließlich verwendet der Beschwerdegegner auf der Website unter dem streitigen Domainnamen ausdrücklich Hinweise, die den Eindruck vermitteln, dass dieses Angebot von der Beschwerdeführerin selbst als Land Berlin herrührt, z.B.: “Service-Portal Berlin ist ein Angebot der Fahrzeugniederlassung Berlin“. Ein rechtskonformes Impressum mit Angaben über den Beschwerdegegner bzw. den Betreiber der Website unter dem streitigen Domainnamen existiert nicht. Eine derartige Nutzung des streitigen Domainnamens, die offenkundig darauf abzielt, in unzulässiger Weise vom Ruf und insbesondere vom öffentlichen Glauben der Beschwerdeführerin zu profitieren, stellt weder eine redliche Nutzung noch eine legitime nichtkommerzielle oder faire Nutzung im Sinne der Richtlinie dar.
Dementsprechend gelangt das Beschwerdepanel zu der Auffassung, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf den streitigen Domainnamen besitzt, und dass die Beschwerdeführerin somit auch Paragraph 4(a)(ii) und damit das zweite Element der Richtlinie erfüllt hat.
Schließlich stellt das Beschwerdepanel fest, dass der streitige Domainname vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert wurde und bösgläubig benutzt wird.
Der streitige Domainname verlinkt auf eine Website unter „www.service-portal.berlin“, über welche der Beschwerdegegner Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Kfz-Kennzeichen anbietet. Dabei verwendet der Beschwerdeführer ausdrücklich Hinweise, die den Eindruck vermitteln, dass dieses Angebot von der Beschwerdeführerin selbst als Land Berlin herrührt, z.B.: “Service-Portal Berlin ist ein Angebot der Fahrzeugniederlassung Berlin“. Ein rechtskonformes Impressum mit Angaben über den Beschwerdegegner bzw. den Betreiber der Website unter dem streitigen Domainnamen existiert nicht. Dies wiederum erlaubt es dem Beschwerdepanel festzustellen, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich versucht hat, zu kommerziellen Zwecken Internetnutzer auf seine eigene Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Namen und der Marke BERLIN der Beschwerdeführerin hinsichtlich Herkunft, Sponsoring, Zugehörigkeit oder Billigung der Website des Beschwerdegegners geschaffen hat. Solche Umstände sind ein Beleg für die Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens in bösem Glauben im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie.
Daher hat die Beschwerdeführerin schließlich auch das dritte Element gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.
- service-portal.berlin: Transferred
PANELLISTS
| Name | Stephanie Hartung |
|---|